Satzung

Satzung der Briefmarkenfreunde Aachen 1890 e.V. im Philatelistenverband Mittelrhein e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Briefmarkenfreunde Aachen 1890 e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen eingetragen. Er hat seinen Sitz in Aachen. Der Verein ist Mitglied im Philatelistenverband Mittelrhein e.V. im BDPh e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung der Briefmarkenkunde sowie die Wahrung der Belange der Vereinsmitglieder. Er bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Sammlungen durch Tausch und Kauf zu ergänzen, Dubletten und Sammlungen zu verwerten sowie die Nachlässe der Mitglieder uneigennützig aufzulösen. Wirtschaftliche, politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft und Vereinsbeitrag

a) Vereinsmitglied kann jeder werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird begründeter Widerspruch erhoben, ist die Aufnahme ausgeschlossen. Gründe hierfür werden nicht bekannt gegeben.

b) Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragszahlung befreit.

c) Eine Änderung des Jahresbeitrages kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beitrag ist spätestens bis zum 31. März für das jeweilige Geschäftsjahr durch Einzug oder Überweisung auf das Vereinskonto zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Mitglieder die in der zweiten Jahreshälfte dem Verein beitreten, zahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrages. Über eine Befreiung oder Ermäßigung in besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.

d) Jedes Mitglied ist zur uneigennützigen Mitarbeit bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben verpflichtet.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche an den Vereinsvorstand gerichtete Austrittserklärung mittels einfachen Briefs oder durch Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt ist zulässig zum Ende des Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

3. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach seiner Anhörung bei ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten, oder wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag länger als neun Monate im Verzug ist. Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Ausschluss befreit das Mitglied nicht von noch offenen Vereinsverpflichtungen gegenüber dem Verein. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf die Einrichtungen und das Vermögen des Vereins.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand,

3. Der erweiterte Vorstand.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie sind für die ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Ämter verantwortlich. Vertretungen werden durch den Vorstand bestimmt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der:

1. Vorsitzende

stellvertretender Vorsitzender

Schatzmeister

Sie vertreten den Verein juristisch nach außen und überwachen das gesamte Vereinsleben. Je zwei von diesen Personen vertreten den Verein gemeinsam. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen.

Dem Vorsitzenden ist auf Verlangen jederzeit und von jedem Mitglied über alle den Verein betreffenden Fragen Bericht zu geben. Sie können jederzeit Einblick nehmen in die Führung der Kassenbücher und Unterlagen der anderen Vorstandsmitglieder.

Über jede Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzungen und über die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben sind.

Alle Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Die im Dienste des Vereins notwendigen Auslagen werden aus der Vereinskasse erstattet.

§ 6 Erweiterter Vorstand

Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind:

1. Schriftführer

2. Redakteur der Vereinszeitung

3. weitere von der Mitgliederversammlung jeweils zu berufende Mitglieder.

Der Vorstand kann jederzeit beratende Mitglieder – ohne Stimmrecht – hinzuziehen. Jedes Vorstandsmitglied verpflichtet sich durch die Annahme seiner Wahl die für seinen Aufgabenbereich ergangenen Richtlinien ohne Einschränkung zu befolgen.

§ 7 Kassenprüfer

Die jährliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen Stellvertreter, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden bei der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Wiederwahl einer der beiden Kassenprüfer für das darauf folgende Jahr ist möglich. Die Kassenprüfer müssen die Kassenunterlagen des Vereins nach Ablauf des Geschäftsjahres prüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Kassenführung und bringen den Entlastungsvorschlag ein.

§ 8 Versammlungen

Innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Jahres, findet die Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge, die als solche anerkannt werden, können noch auf der Mitgliederversammlung gestellt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden.

Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag hierzu muss vier Wochen vorher beim Vorstand von mindestens 20 % der Mitglieder eingereicht werden. Die anwesenden Mitglieder entscheiden mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 11 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Aachen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Damit tritt die Satzung vom 16. Januar 1974 außer Kraft.

Aachen, den 17. März 2013